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   KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06   

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KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06 (https://dejure.org/2006,1889)
KG, Entscheidung vom 27.07.2006 - 2 Verg 5/06 (https://dejure.org/2006,1889)
KG, Entscheidung vom 27. Juli 2006 - 2 Verg 5/06 (https://dejure.org/2006,1889)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beauftragung eines Gemeinschaftsunternehmens mit ausschreibungspflichtigen Dienstleistungen durch einen öffentlichen Auftraggeber ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens; Hälftige Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers an dem Gemeinschaftsunternehmen; ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftraggeber: Messegesellschaft (bejaht)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    GWB § 98 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 98 Nr. 2
    Weitervergabe von Teilleistungen durch ein Gemeinschaftsunternehmen, an dem ein öffentlicher Auftraggeber zur Hälfte beteiligt ist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geltung des Vergaberechts für vergabestellennahe Nachunternehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Messegesellschaft kann öffentlicher Auftraggeber sein! (IBR 2007, 87)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 603
  • NZBau 2006, 725
  • BauR 2007, 165 (Ls.)
  • VergabeR 2006, 904
  • ZfBR 2006, 802
  • ZfBR 2007, 45
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06
    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen im Allgemeinen Aufgaben, die zum einen auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen erfüllt werden und die zum anderen der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art dar (vgl. z. B. EuGH EuZW 1999, 16 - Arnheim; VergabeR 2003, 296 - Adolf Truley; VergabeR 2003, 420 - Korhonen; VergabeR 2004, 182 - SIEPSA).

    Das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs und insbesondere der Umstand, dass die jeweils interessierende Einrichtung auf dem betreffenden Markt im Wettbewerb steht, bedeutet aber nicht zwingend, sondern nur indiziell, dass es sich nicht um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art handelt (EUGH EuZW 1999, 16 ff. Tz. 49 - Arnheim; Vergaberecht 2003, 302 f. Tz. 61 - Adolf Truley).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Auszug aus KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06
    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen im Allgemeinen Aufgaben, die zum einen auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen erfüllt werden und die zum anderen der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art dar (vgl. z. B. EuGH EuZW 1999, 16 - Arnheim; VergabeR 2003, 296 - Adolf Truley; VergabeR 2003, 420 - Korhonen; VergabeR 2004, 182 - SIEPSA).
  • KG, 11.11.2004 - 2 Verg 16/04

    Vergabeverfahren: Nichtigkeitsfolge bei de-facto-Vergabe

    Auszug aus KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06
    Ihr früheres Verhalten kann, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, allenfalls unter Treuwidrigkeits- oder Missbrauchsaspekten Berücksichtigung finden (vgl. KG VergabeR 2005, 236, 237).
  • EuGH, 16.10.2003 - C-283/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06
    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen im Allgemeinen Aufgaben, die zum einen auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen erfüllt werden und die zum anderen der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art dar (vgl. z. B. EuGH EuZW 1999, 16 - Arnheim; VergabeR 2003, 296 - Adolf Truley; VergabeR 2003, 420 - Korhonen; VergabeR 2004, 182 - SIEPSA).
  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06
    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen im Allgemeinen Aufgaben, die zum einen auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen erfüllt werden und die zum anderen der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art dar (vgl. z. B. EuGH EuZW 1999, 16 - Arnheim; VergabeR 2003, 296 - Adolf Truley; VergabeR 2003, 420 - Korhonen; VergabeR 2004, 182 - SIEPSA).
  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

    Auszug aus KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06
    Das aber wäre mit der Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar, derzufolge ein öffentlicher Auftraggeber einen als solchen dem Vergaberecht unterliegenden Auftrag an eine andere juristische Person ohne Vergabewettbewerb nur dann vergeben kann, wenn er diese Gesellschaft beherrscht, wie eine eigene Dienststelle (vgl. EuGH NZBau 2000, 90 - Teckal; NZBau 2005, 111 VergabeR 2005, 44 - Stadt Halle; vgl. auch EuGH NZBau 205, 704 = VergabeR 2006, 47 - Stadt Mödling).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06
    Das aber wäre mit der Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar, derzufolge ein öffentlicher Auftraggeber einen als solchen dem Vergaberecht unterliegenden Auftrag an eine andere juristische Person ohne Vergabewettbewerb nur dann vergeben kann, wenn er diese Gesellschaft beherrscht, wie eine eigene Dienststelle (vgl. EuGH NZBau 2000, 90 - Teckal; NZBau 2005, 111 VergabeR 2005, 44 - Stadt Halle; vgl. auch EuGH NZBau 205, 704 = VergabeR 2006, 47 - Stadt Mödling).
  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06
    Das aber wäre mit der Rechtsprechung des EuGH nicht vereinbar, derzufolge ein öffentlicher Auftraggeber einen als solchen dem Vergaberecht unterliegenden Auftrag an eine andere juristische Person ohne Vergabewettbewerb nur dann vergeben kann, wenn er diese Gesellschaft beherrscht, wie eine eigene Dienststelle (vgl. EuGH NZBau 2000, 90 - Teckal; NZBau 2005, 111 VergabeR 2005, 44 - Stadt Halle; vgl. auch EuGH NZBau 205, 704 = VergabeR 2006, 47 - Stadt Mödling).
  • EuGH, 18.11.2004 - C-126/03

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06
    Deswegen geht die Antragsgegnerin auch in ihrer im Wege des Gegenschlusses zu der Entscheidung des EuGH vom 18. November 2004 - Rs. C-126/03 (VergabeR 2005, 57) entwickelten Annahme fehl, bei diesem Auftrag handle es sich, da die CFG selbst die Voraussetzungen an den Auftraggeberbegriff nicht erfülle, nicht um einen öffentlichen Auftrag i. S. v. § 99 GWB.
  • VK Berlin, 10.04.2006 - VK-B1-3/06
    Auszug aus KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, - VK - B 1 - 3/06 vom 10. April 2006 geändert:.
  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2018 - Verg 28/17

    Begriff des öffentlichen Auftraggebers

    Dementsprechend hat die deutsche Vergaberechtsprechung Messegesellschaften durchweg als öffentliche Auftraggeber im Sinne des 4. Teils des GWB behandelt, wenn ein Insolvenzrisiko faktisch nicht gegeben war (vgl. KG, Beschluss v. 27.07.2006, 2 Verg 5/06, juris Rn. 26, 30, 37; OLG Hamburg, Beschluss v. 25.01.2007, 1 Verg 5/06, juris Rn. 26 f.; VK Westfalen, Beschluss v. 28.10.2016, VK 1-33/16, juris Rn. 91 f., 123).
  • VK Westfalen, 28.10.2016 - VK 1-33/16

    Wann liegt eine Aufgabe "nichtgewerblicher Art" vor?

    Ausgehend von der Rechtsprechung, sowohl des EuGH, u. a. Urteil vom 10.5.2001, Rs. C-223/99C-260/99 ("Ente Fiera"), Urteil vom 22.5.2003, Rs. C18/01 (Korhonen), Urteil vom 16.10.2003, Rs. C-283/00 (SIEPSA), als auch des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.4.2003, Verg 67/02, Beschluss vom 13.8.2007, Verg 16/07, des KG Berlin, Beschluss vom 27.7.2006, 2 Verg 5/06, sowie des OLG Hamburg, Beschluss vom 25.1.2007, 1 Verg 5/06 und anderer Vergabenachprüfungsentscheidungen, kommt es auf die Würdigung von Gesamtumständen im Einzelfall an.
  • VK Düsseldorf, 21.03.2013 - VK-33/12

    Nicht alle Messegesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!

    Es sei auf die Spruchpraxis des EuGH und nationaler Obergerichte zu verweisen (EuGH, Urteil v. 16.10.2003, C 283/00, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.10 2009, VII Verg 28/09, OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2007, 1 Verg 5/06, KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2006, 2 Verg 5/06).

    Ein tatsächliches Fehlen des Insolvenzrisikos im Sinne der Entscheidungen Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.07.2006, Az. 2 Verg 5/06 und OG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2007, Az. 1 Verg 5/06 "aufgrund übergeordneter wirtschaftlicher Interessen an deren Erhalt" kann anders als bei den dort betrachteten Auftraggebern vorliegend nicht aus vergleichbaren Anhaltspunkten entnommen werden.

  • OLG Hamburg, 25.01.2007 - 1 Verg 5/06

    Vergabe von Dienstleistungsaufträgen: Stellung einer von einer Kommune getragenen

    Dabei sind insbesondere die Intensität des Wettbewerbs, dem sich die Antragsgegnerin zu stellen hat, die Gewinnerzielungsabsicht, die Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen (EuGH NZBau 2003, 287 - Adolf Truley - NZBau 2003, 396 - Korhonen-; NZBau 2004, 223 - SIEPSA-; KG Berlin NZBau 2006, 725 - Berliner Messegesellschaft -).
  • VK Berlin, 15.04.2011 - VK-B2-12/11

    Auslober bestimmt die Teilnehmer aus dem Kreis der Bewerber

    Es bedient sich ihrer aus Gründen des Allgemeininteresses und finanziert ihre Existenz beständig durch Zuwendungen, um ihren Geschäftsbetrieb unabhängig von der betriebswirtschaftlichen Rentabilität sicherzustellen (KG Berlin Beschl. v. 27.7.2006, Az. 2 Verg 5/06).
  • VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kein öffentlicher Auftraggeber!

    Dabei sind insbesondere die Intensität des Wettbewerbs, dem sich der Antragsgegner zu stellen hat, die Gewinnerzielungsabsicht, die Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen (EuGH NZBau 2003, 287 - Adolf Truley - ; NZBau 2003, 396 - Korhonen-; NZBau 2004, 223 - SIEPSA-; KG Berlin NZBau 2006, 725 - Berliner Messegesellschaft; OLG Hamburg, Beschl. v. 25.01.2007 - 1 Verg 5/06).
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